AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der ALLIANCE NUREMBERG GmbH
(Stand: 29.07.2025) Rev 3
1. VERTRAGSSCHLUSS
1.1. Geltung der AGB
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge der ALLIANCE NUREMBERG GmbH, so weit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde. Mitglieder sind jene natürliche Personen, die aufgrund eines mit der ALLIANCE NUREMBERG GmbH abgeschlossenen Mitgliedsvertrages zur Benutzung des Studios nach Maßgabe der Vereinbarung auf dem Vertragsdeckblatt „Mitgliedsvertrag“ (nachfolgend: Vertragsdeckblatt) berechtigt sind.
1.2. Vertragsschluss im Studio
Der Vertrag über die Mitgliedschaft kommt im Studio durch Unterschrift des Mitglieds zustande. Für im Studio abgeschlossene Verträge besteht kein Widerrufsrecht des Mitglieds.
1.3. Besonderheiten für Jugendliche
Personen vor Vollendung des 3. Lebensjahres können nicht Mitglied werden. Für Jugendliche vor Vollendung des 18. Lebensjahres kann ein Mitgliedsvertrag nur mit Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters geschlossen werden. Die Teilnahme an Probetrainings ist ebenfalls erst ab Vollendung des 3. Lebensjahres erlaubt.
1.4. Besonderheiten für „WOMEN´S only“
Weibliche Personen vor Vollendung des 12. Lebensjahres und männliche Personen können nicht an der WOMEN´s only Class teilnehmen. Es gilt das auf den Personalausweis angegebene Geschlecht.
2. NUTZUNG DES STUDIOS
2.1. Umfang der Studionutzung
Durch den Abschluss dieses Vertrages erhält das Mitglied gemäß der Vereinbarung auf dem Vertragsdeckblatt Zutritt zu den Räumlichkeiten des Studios und ist berechtigt, diese während der jeweils gültigen Öffnungszeiten zu betreten und an den angebotenen Kursen teilzunehmen.
Die Nutzung der Trainingsflächen, insbesondere der Mattenfläche, ist ausschließlich im Rahmen der angebotenen und durch das Studio geleiteten Kurseinheiten gestattet. Eine darüber hinausgehende Nutzung der Trainingsflächen außerhalb der Kurszeiten bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung der Geschäftsführung und ist gesondert zu vereinbaren.
Die ALLIANCE NUREMBERG GmbH ist berechtigt, das betriebene Studio innerhalb der jeweiligen Öffnungszeit für gesonderte Veranstaltungen oder Instandhaltungsarbeiten zu sperren und dem Mitglied für die Zeit der Sperrung den Zutritt zu verweigern. Die ALLIANCE NUREMBERG GmbH wird die Zeit und Dauer der Sperrung auf den Studio Kommunikationskanälen bekanntgeben.
2.2. Durchführung von Trainings nur mit Genehmigung der Geschäftsführung
Jegliche Durchführung von Trainingsmaßnahmen im Studio unabhängig davon, ob diese unentgeltlich, entgeltlich oder in sonstiger gewerblicher Form angeboten werden, ist ausschließlich in Absprache mit der Geschäftsführung und nur durch autorisierte Dream Art Coaches zulässig.
2.3. Trainingszeiten
Aktuelle Trainingszeiten befinden sich auf der Website des Studios oder der App. Eine Änderung der Trainingstage / -zeiten oder der Trainingsinhalte bleibt vorbehalten.
2.4. Hausordnung
Die ALLIANCE NUREMBERG GmbH ist berechtigt, eine für die Mitglieder verbindliche Hausordnung für das Studio aufzustellen. Die Hausordnung enthält insbesondere Regelungen zur zulässigen Nutzung der Mate sowie Verhalten im Studio und Mitgliedern gegenüber.
2.5. Weisungsberechtigung
Das anwesende Personal ist berechtigt, soweit dies zur Aufrechterhaltung eines geordneten Betriebes des Studios, der Ordnung und Sicherheit oder Einhaltung der Hausordnung nötig ist, Weisungen zu erteilen. Diesen Weisungen ist Folge zu leisten.
2.6. Zusatzleistungen
Im vereinbarten monatlichen Mitgliedsbeitrag ist das Entgelt für die Inanspruchnahme von weiteren angebotenen Produkten und Leistungen neben der Studionutzung nur enthalten, soweit dies auf dem Vertragsdeckblatt oder in sonstiger Weise ausdrücklich vereinbart wurde.
2.7. Umzug des Studios
Eine Verlegung der Unterrichtsräume innerhalb des Stadtgebietes Nürnberg berechtigt nicht zu einer außerordentlichen Kündigung durch das Mitglied.
3. PFLICHTEN DES MITGLIEDS
3.1. Gebühr bei regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen
Soweit auf dem Vertragsdeckblatt oder in sonstiger Weise zwischen den Parteien vereinbart, hat das Mitglied eine regelmäßig wiederkehrende Trainings- und Servicepauschale in der vereinbarten Höhe zu leisten.
3.2. Angabe einer E-Mail-Adresse / Änderungen von Mitgliedsdaten
3.2.1.
Das Mitglied ist verpflichtet, der ALLIANCE NUREMBERG GmbH bei Vertragsschluss eine aktuelle E-Mail- Adresse zur Verfügung zu stellen, über die die Kommunikation mit dem Mitglied erfolgen kann. Das Mitglied erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass rechtlich bedeutsame Erklärungen von der ALLIANCE NUREMBERG GmbH (z. B. Mahnungen, Erklärungen zu Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen) entweder schriftlich per Post, an die von ihm zuletzt genannte Postanschrift oder elektronisch per E-Mail, an die von ihm zuletzt genannte E-Mail-Adresse zugestellt werden können.
3.4.
Das Mitglied hat jede Änderung vertragsrelevanter Daten, insbesondere Name, Adresse, E-Mail-Adresse, Bankverbindung etc., der ALLIANCE NUREMBERG GmbH unverzüglich mitzuteilen.
3.5.
Beendet das Mitglied während seiner Mitgliedschaft seine Ausbildung oder das Studium, so ist dies dem Veranstalter umgehend mitzuteilen. Die ALLIANCE NUREMBERG GmbH ist in diesem Fall berechtigt, den gewährten ermäßigten Tarif automatisch an den regulären Tarif anzupassen. Nachweise bezüglich eines Studiums oder Ausbildung müssen selbständig und regelmäßig zu den angegebenen Daten vorgelegt werden.
3.5.1. Vertragslaufzeit bei Kinder- und Jugendverträgen
Verträge, die für minderjährige Mitglieder abgeschlossen wurden, enden automatisch mit dem Ablauf des Monats, in dem das Mitglied das 18. Lebensjahr vollendet. Ab diesem Zeitpunkt wird der Vertrag ohne weiteres Zutun auf den jeweils aktuellen Basic-Tarif für Erwachsene umgestellt.
Eine Ermäßigung des Beitrags über das 18. Lebensjahr hinaus ist nur möglich, wenn das Mitglied unaufgefordert und rechtzeitig einen gültigen Nachweis über eine laufende schulische oder berufliche Ausbildung bzw. ein Studium vorlegt. Der Nachweis ist stets zu erneuern. Erfolgt kein fristgerechter Nachweis, bleibt der Beitrag im Basic-Tarif bestehen.
3.6. Unübertragbarkeit der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft bei der ALLIANCE NUREMBERG GmbH ist persönlich und kann nicht übertragen werden.
3.7. Konsumverbote / verbotene Gegenstände
Es ist dem Mitglied untersagt, in dem Studio zu rauchen sowie alkoholische Getränke oder Suchtgifte zu konsumieren. Ferner ist es dem Mitglied untersagt, verschreibungspflichtige Arzneimittel, die nicht dem persönlichen und ärztlich verordneten Gebrauch des Mitglieds dienen, Suchtgifte und/oder sonstige Mittel, welche die körperliche Leistungsfähigkeit des Mitgliedes erhöhen sollen (z. B. Anabolika), sowie alkoholische Getränke in ein Studio mitzubringen. In gleicher Weise ist es dem Mitglied untersagt, die vorstehend genannten Mittel entgeltlich oder unentgeltlich Dritten in den Studios anzubieten, zu verschaffen, zu überlassen oder in sonstiger Weise zugänglich zu machen.
3.8. Trainingskleidung
Für das Training in der Schule sind aufgrund der Gefahr von Verfärbungen an der Einrichtung keine T-Shirts und Jogginghosen aus Baumwolle zulässig. Zudem ist die Trainingskleidung vor dem ersten Tragen zu waschen. So wie frisch gewaschene Trainingskleidung zu jeder Trainingseinheit.
3.9. Gesundheitliche Einschränkungen und Mitwirkungspflichten
Dem Mitglied ist es untersagt, mit ansteckenden Krankheiten, Hautkrankheiten, offenen Wunden oder sonstigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die eine Gefährdung für sich selbst oder andere darstellen können, am Training teilzunehmen. Dies gilt insbesondere bei Infektionskrankheiten im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (IfSG).
Der Anbieter behält sich ausdrücklich das Recht vor, bei Verstößen insbesondere bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verschweigen, wissentlichem Verstoß oder versuchter Täuschung angemessene Maßnahmen zu ergreifen. Diese können je nach Schwere des Verstoßes folgende Konsequenzen umfassen:
- eine mündliche oder schriftliche Verwarnung,
- einen befristeten Ausschluss vom Trainingsbetrieb,
- die außerordentliche Kündigung des Vertragsverhältnisses.
Ein Anspruch auf Rückerstattung bereits gezahlter Beiträge besteht in diesen Fällen nicht. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Anbieters bleiben unberührt.
4. BEITRÄGE
4.1. Fälligkeit der Beiträge
4.1.1.
Ist auf dem Vertragsdeckblatt ein einmaliger Beitrag vereinbart, wird dieser am 15. Tag des Monats oder Ende des Monats zum ersten Mal eingezogen.
4.1.2.
Sind auf dem Vertragsdeckblatt monatliche Beiträge vereinbart, werden diese Beiträge jeweils im Voraus am Monatsersten für den jeweiligen Kalendermonat (Teilleistungszeitraum) fällig, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist. Der Beitrag für den ersten anteiligen Kalendermonat nach Vertragsabschluss fällig.
4.2. Preisanpassung
Macht die ALLIANCE NUREMBERG GmbH von ihrem Recht auf Preisanpassung Gebrauch, wird sie dies dem Mitglied gegenüber rechtzeitig, spätestens jedoch 6 Wochen vor Geltung des neuen Preises, durch Nachricht an die vom Mitglied angegebene E-Mail-Adresse mitteilen.
4.2.1.
Die Geltendmachung bzw. Abbuchung des nächsthöheren Staffelpreises berechtigt das Mitglied nicht zur Kündigung. Ein Kündigungsrecht aus anderen Gründen bleibt hiervon unberührt. Das Preisanpassungsrecht nach Nr. 4.3. dieser AGB bleibt von der Vereinbarung von Staffelbeiträgen ebenfalls unberührt.
4.3. Preisanpassungsrecht
4.3.1.
Sind auf dem Vertragsdeckblatt monatliche Beiträge vereinbart, ist die ALLIANCE NUREMBERG GmbH berechtigt, diese Beiträge nach billigem Ermessen anzupassen, wenn sich die für die Preisgestaltung maßgeblichen Kostenbestandteile ändern. Maßgebliche Kostenbestandteile sind insbesondere:
- gesetzliche Abgaben, Steuern und Umlagen (z. B. Umsatzsteuer),
- Personal- und Lohnkosten,
- Kosten für Energie, IT-Infrastruktur, Software Lizenzen und Telekommunikation,
- Miet- und Betriebskosten,
- Kosten für externe Dienstleister und Subunternehmer,
- allgemeine Verwaltungskosten.
Eine Preisanpassung erfolgt nur insoweit, wie sich die genannten Kostenbestandteile tatsächlich verändert haben und diese Veränderungen nicht durch gegenläufige Entwicklungen in anderen Bereichen ausgeglichen werden.
Die Anpassung wird dem Vertragspartner mindestens 30 Tage vor Inkrafttreten in Textform mitgeteilt.
4.4. Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren
Das Mitglied ist verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen, um die vereinbarten Beiträge und Gebühren zu begleichen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Das Mitglied wird der ALLIANCE NUREMBERG GmbH hier ein schriftliches Lastschriftmandat erteilen. Das Mitglied ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sein Bankkonto die jeweils erforderliche Deckung für die Belastung mit fälligen Beiträgen und Gebühren aufweist.
4.5. Zahlungsverzug
4.5.1.
Befindet sich das Mitglied im Zahlungsverzug, behält die ALLIANCE NUREMBERG GmbH sich das Recht vor, dem Mitglied Verzugskosten in Rechnung zu stellen, wenn diese Kosten vom Mitglied schuldhaft verursacht wurden. Hierunter fallen neben Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe auch die Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, insbesondere Mahn- und Inkassospesen, Gerichtsgebühren und Rechtsanwaltskosten.
4.5.2.
Sind auf dem Vertragsdeckblatt monatliche Beiträge vereinbart und befindet sich das Mitglied mit der Zahlung eines Betrags, der der Summe von zwei monatlichen Gesamtbeiträgen entspricht, in Verzug, ist die ALLIANCE NUREMBERG GmbH berechtigt, den Vertrag außerordentlich aus wichtigem Grund zu kündigen. In diesem Falle ist die ALLIANCE NUREMBERG GmbH berechtigt, einen weiteren Schadensersatz nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen.
5. VERTRAGSLAUFZEIT / KÜNDIGUNG / STILLLEGUNG
5.1. Mindestvertragslaufzeit / Verlängerung
5.1.1. Verträge mit Mindestvertragslaufzeit
Der Vertrag beginnt mit der auf dem Vertragsdeckblatt angegebenen Mindestvertragslaufzeit. Sofern auf dem Vertragsdeckblatt keine abweichende Regelung getroffen wurde, verlängert sich der Vertrag nach Ablauf der Mindestlaufzeit auf unbestimmte Zeit, sofern er nicht von einer der Vertragsparteien, dem Mitglied oder der ALLIANCE NUREMBERG GmbH, unter Einhaltung der auf dem Vertragsdeckblatt genannten Kündigungsfrist zum Ende der Mindestlaufzeit schriftlich gekündigt wird.
5.1.2. Verträge ohne feste Vertragslaufzeit (sog. „Flex-Verträge“)
Sofern auf dem Vertragsdeckblatt keine Mindestvertragslaufzeit angegeben ist, gilt der Vertrag als unbefristet geschlossen und kann von beiden Vertragsparteien mit der auf dem Vertragsdeckblatt angegebenen Kündigungsfrist, von 30 Tagen zum Ende einer monatlichen Trainingsperiode gekündigt werden. Die Trainingsperiode beginnt immer am ersten Tag des Monats.
5.1.3. Sonderkündigungsrecht
Dem Mitglied steht ein Sonderkündigungsrecht zu, wenn es aufgrund einer Erkrankung dauerhaft nicht mehr am Training teilnehmen kann und dies durch ein ärztliches Attest nachweist.
Dem Mitglied steht ein Sonderkündigungsrecht im Falle einer Schwangerschaft zu, wenn der Bestand der Schwangerschaft durch das Training gefährdet wird. Der Veranstalter verlangt den Nachweis in Form eines ärztlichen Attests.
5.2. Stilllegung des Vertrages
5.2.1.
Das Mitglied kann seinen Vertrag nur stilllegen, wenn dies auf dem Vertragsdeckblatt ausdrücklich vereinbart ist. Die Anzahl der Monate, die der Vertrag pro Jahr max. stillgelegt werden kann, ist auf dem Vertragsdeckblatt angegeben; ist auf dem Vertragsdeckblatt nichts angegeben, so kann das Mitglied seinen Mitgliedsvertrag nicht stilllegen.
5.2.2.
Die beabsichtigte Stilllegung ist der ALLIANCE NUREMBERG GmbH mindestens dreißig Tage vor dem Beginn der Stilllegung durch das Mitglied gemäß Ziffer 5.4. dieser AGB bekannt zu geben. Eine Stilllegung muss am Monatsersten beginnen und kann nur für volle Monate genommen werden.
5.2.3.
Für die Dauer der Stilllegung ist das Mitglied von der Zahlung der im Stilllegungszeitraum fälligen monatlichen Mitgliedsbeiträge befreit und kann Leistungen in den Studios der ALLIANCE NUREMBERG GmbH nicht in Anspruch nehmen.
5.2.4.
Ein Anspruch auf Stilllegung besteht nicht, wenn der Vertrag bereits gekündigt ist oder die ALLIANCE NUREMBERG GmbH zu einer außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt ist.
5.3. Recht zur außerordentlichen Kündigung
Das Recht beider Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von vorstehenden Regelungen unberührt.
5.4. Erklärung der Kündigung oder Anzeige der Stilllegung durch das Mitglied
5.4.1.
Jede Kündigung oder beabsichtigte Stilllegung durch das Mitglied ist in Textform unter Angabe des Mitglied-Namens zu erklären bzw. anzuzeigen.
6. SCHADENSERSATZ BEI FRISTLOSER KÜNDIGUNG WEGEN PFLICHTVERLETZUNG
6.1. Vorsätzlich
Im Falle einer fristlosen Kündigung wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch das Mitglied ist die ALLIANCE NUREMBERG GmbH berechtigt, Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens zu verlangen.
7. DATENSCHUTZ
7.1. Datenschutz
Der Veranstalter erhebt, speichert, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Mitglieds (einschließlich seines Fotos) selbst und/oder durch weisungsgebundene Dienstleister im Rahmen der Zweckbestimmung dieses Vertrages. Personenbezogene Daten werden nicht an unbefugte Dritte weitergegeben.
7.1.1.
Der Veranstalter behält sich das Recht vor, unter Beachtung der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes und unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte der Mitglieder Teilflächen der Schule mit Videokameras zu überwachen und die Aufnahmen zu speichern, soweit und solange dies im Einzelfall erforderlich und rechtlich zulässig ist. Der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle werden durch Hinweisschilder erkennbar gemacht.
8. HAFTUNG
8.1. Haftung
Die Haftung von ALLIANCE NUREMBERG GmbH, ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und die Haftung wegen eines arglistig verschwiegenen Mangels oder der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie wird durch diese AGB nicht beschränkt.
Durch diese AGB nicht beschränkt wird ferner die Haftung von ALLIANCE NUREMBERG GmbH für Schäden, beruhend auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von ALLIANCE NUREMBERG GmbH, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
Liegt keiner der vorgenannten Fälle vor, ist die Haftung von ALLIANCE NUREMBERG GmbH für Schäden aus der Verletzung einer Pflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags also überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung das Mitglied vertraut und vertrauen darf (vertragswesentliche Pflicht), begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
Im Übrigen ist die Haftung von ALLIANCE NUREMBERG GmbH ausgeschlossen. Soweit die Haftung für Schäden nach dieser Ziffer begrenzt ist, gilt dies auch für eine etwaige Haftung der Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter von ALLIANCE NUREMBERG GmbH.
8.2. Haftungsausschluss bei körperlichen Verletzungen
Die Teilnahme am Unterricht der ALLIANCE NUREMBERG GmbH erfolgt auf eigene Gefahr. Den Teilnehmern ist bewusst, dass es sich bei Kampfsportarten um körperlich anspruchsvolle Aktivitäten handelt, bei denen trotz größtmöglicher Sorgfalt ein erhöhtes Verletzungsrisiko besteht.
Die ALLIANCE NUREMBERG GmbH haftet nicht für Verletzungen oder sonstige gesundheitliche Schäden, die Teilnehmer während des Trainings oder im Zusammenhang mit der Teilnahme an Kursen erleiden, es sei denn, diese beruhen auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten der ALLIANCE NUREMBERG GmbH, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen (siehe 8.1).
Eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. Die gesetzliche Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.
Die Teilnehmer sind verpflichtet, selbst für ausreichenden Versicherungsschutz (z. B. Unfall- oder Haftpflichtversicherung) zu sorgen.
9. SONSTIGES
9.1. Änderungen dieser AGB
Die ALLIANCE NUREMBERG GmbH ist berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Ausnahme der Hauptleistungspflichten mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. Hauptleistungspflichten sind solche Pflichten, die eine ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung die Vertragsparteien regelmäßig vertrauen dürfen.
Die ALLIANCE NUREMBERG GmbH wird das Mitglied über die Änderungen in Kenntnis setzen, dem Mitglied Gelegenheit geben, den Änderungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Inkenntnissetzung zu widersprechen, und besonders darauf hinweisen, dass die Änderungen bei Ausbleiben eines Widerspruchs wirksam werden.
9.2. Aufrechnungsverbot
Das Mitglied darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegen oder solchen Forderungen gegen die ALLIANCE NUREMBERG GmbH aufrechnen, die in einem synallagmatischen Verhältnis zur Gegenforderung stehen.
Die Möglichkeit zur Aufrechnung mit etwaigen Ansprüchen des Mitglieds gegen die RSG Group auf Rückgewähr von geleisteten Zahlungen nach Ausübung eines bestehenden Widerrufsrechts bleibt unberührt.
9.3. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Mitgliedsvertrages unwirksam sein oder werden, so lässt dies die Wirksamkeit des Vertrages sowie dessen übrige Bestimmungen unberührt.
9.4. Vertragssprache
Die Vertragssprache ist deutsch.
9.5. Wirksamkeit
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so lässt dies die Wirksamkeit des Vertrages sowie dessen übrigen Bestimmungen unberührt.
9.6. Gerichtsstand
Der Gerichtsstand ist Nürnberg.